Und wer nicht bereit ist, für guten Rat zu zahlen, wird ihn nicht bekommen und sich mit schlechten Rat oder Selbsthilfe begnügen müssen. Jedoch ist auch das Honorar keine Gewähr für einen guten Rat. Die vermutete Qualität der Leistung entscheidet sich meistens bereits bei der Auswahl des Beraters. Eingebundene Rechtsanwälte oder Steuerberater haben ihre der GOÄ (Gebührenordnung der Ärzte) vergleichbaren Gebührenordnungen. Deren Gebühren richten sich nach dem Wert der Sache. Es gibt Fälle, in denen – beispielsweise die Begutachtung eines Mietvertragsentwurfes – die Honorarberechnung nach der Höhe der Jahresmiete zu einer unangemessen hohen Honorierung führt. Dann kann man Stundenhonorare vereinbaren.
Für Wirtschaftsberater gibt es keine „staatliche“ Gebührenordnung. Für begrenzte und überschaubare Teilaufgaben sollten Sie Stundenhonorare vereinbaren und die Stundenzahl limitieren. Für einen Berater, der Sie durch den gesamten Prozess der Ruhestandsplanung und Apothekenabgabe begleitet, kann auch ein Pauschalhonorar vereinbart werden. Dieses wird vorher vertraglich festgelegt. In dem Vertrag sollte genau beschrieben sein, welche Einzelleistungen der Berater zu erbringen hat. Für die Begleitung in Schritt 3 wird in aller Regel ein erfolgsorientiertes Maklerhonorar vereinbart. Dieses bemisst sich bei Apothekenverkäufen üblicherweise am Umsatz und liegt zwischen einem und zwei Prozent.
Fazit:
Im Ergebnis sollte es mit einem guten Berater gelingen, einen optimalen Verlauf des Apothekenverkaufsprozesses zu gestalten und im Ergebnis durch die qualifizierte Vorarbeit auch einen optimalen Apothekenverkaufserlös zu erzielen! Gerne unterstützen wir Sie bei den einzelnen Schritten mit unserer langjährigen Erfahrung, mit Empathie und Leidenschaft und unserem Fachwissen. Sprechen Sie uns an.