Neben der Ruhestandsplanung sollten auch steuerliche Gesichtspunkte Berücksichtigung finden. Bekanntermaßen kann ab dem Erreichen des 55. Lebensjahres ein Betrieb nach aktueller Gesetzgebung steuerlich vergünstigt veräußert werden. Der Steuersatz beträgt 56 Prozent des Durchschnittssteuersatzes, der auf das gesamte Einkommen im Jahr der Betriebsaufgabe anfällt.
Das führt zu Regel drei: Eine steueroptimierte Abgabe erfolgt zu Beginn eines Jahres. Denn im Jahr des Apothekenverkaufs kommen keine Gewinne aus der Apotheke aus dem laufenden Geschäftsjahr hinzu und erhöhen so nicht den Durchschnittssteuersatz. Aus-nahmen gibt es allerdings unter anderem bei einem abweichenden Geschäftsjahr. Eine Prüfung, ob vor Veräußerung noch auf das Kalenderjahr umgestellt werden sollte, kann sich daher lohnen. Wer mehr als eine Apotheke ver-kauft, sollte zudem unbedingt einen weiteren Gesichtspunkt beachten: Beim Verkauf eines Apotheken-verbundes ist zu prüfen, ob es sich nach steuerlicher Definition um einen Betrieb handelt. Unter Umständen ist ein zeitlich größerer Vorlauf erforderlich, um die entsprechenden Weichen zu stellen. Den wenigsten ist die Problematik bei der Veräußerung mehrerer Apotheken bekannt oder bewusst. Oft gehen Inhaber davon aus, dass für einen Verkauf nur der Wert der Apotheke ermittelt werden muss. Der Rest sei dann Verkaufsgeschick, so ein verbreiteter Irrglaube. Für eine fundierte Einschätzung eines realistischen Verkaufspreises reicht das nicht. Der rechnerisch ermittelte Unternehmenswert muss mit den aktuell erzielbaren Marktpreisen abgestimmt werden.
Regel vier lautet daher: Um einen realistischen Verkaufspreis zu bestimmen, sind neben der Durchführung einer fundierten Wertermittlung auch Branchenwissen und die Kenntnis des (regionalen) Apothekenmarkts erforderlich.