Wenn man das Darlehen nicht vorzeitig umgeschuldet und die Zinsen nach Ablauf der Zinsbindung neu vereinbart hätte, egal in welcher Höhe, könnte das Darlehen in der gleichen Laufzeit bei gleicher Rate nicht zurückgezahlt werden. Wenn der Zinssatz bei Neuvereinbarung zum 30.12.2019 „nur“ bei 2% liegen würde, beträgt die Darlehensrestlaufzeit bei Beibehaltung der monatlichen Rate von 800 Euro noch 9,2 Jahre, also insgesamt 12,2 Jahre und somit 1,3 Jahre länger als bei Umschuldung. Der Gesamtzinsaufwand würde bei dieser Variante bei 15.830 Euro liegen. Somit 3.232 Euro höher als bei vorzeitiger Umschuldung. Bei einer kalkulierten Neuzinsvereinbarung von 1,2% wäre der Gesamtaufwand annähernd gleich, die Laufzeit allerdings mit 11,9 Jahren zirka ein Jahr länger als bei vorzeitiger Umschuldung. Zur Entscheidungsfindung ist abzuwägen, wie man das Zinsniveau in Zukunft einschätzt.
Auch die vorzeitige Neuvereinbarung von Darlehen deren Zinsbindungsfristen in den nächsten ein bis fünf Jahren ablaufen könnte unter Umständen sinnvoll sein. Mit einem sogenannten Forward-Darlehen können sich Darlehensnehmer bereits heute die attraktiven Konditionen für die Zukunft sichern. Das Darlehen läuft zunächst mit dem vereinbarten Zinssatz weiter und nach Ablauf der Zinsbindung kommt die mit dem Forward Darlehen bereits heute neu vereinbarte Kondition zum Tragen. Für jeden Monat Wartezeit verlangen die Kreditgeber üblicherweise einen Zinsaufschlag. Auch hier lohnt sich ein rechnerischer Vergleich.
Wie man an dem Beispiel sehen kann, ist allerdings auch klar, dass bei aktuellem Zinsniveau eine vorzeitige Auflösung bestehender Zinsvereinbarungen bei Darlehen mit Darlehensrückzahlung innerhalb der Dauer der Festzinsvereinbarung nicht sinnvoll ist.